OLG Bamberg - Beschluss vom 25.06.2018
3 U 157/17
Normen:
BGB § 2301;
Fundstellen:
ZEV 2019, 155
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 162/17

Ausgleichsansprüche des Erben gegen die Ehefrau des Erblassers wegen Auflösung und Auszahlung eines gemeinschaftlichen Kontos

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 157/17

DRsp Nr. 2019/3207

Ausgleichsansprüche des Erben gegen die Ehefrau des Erblassers wegen Auflösung und Auszahlung eines gemeinschaftlichen Kontos

1. Eröffnen Eheleute ein Bankkonto, über das jeder von beiden einzelverfügungsberechtigt ist, und wird weiter vereinbart, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, so stellt dies eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar, die mit Eintritt der Bedingung des Versterbens des anderen Ehegatten vollzogen wird und damit wirksam ist. 2. Daher entsteht mit Auflösung des Kontos durch den überlebenden Ehegatten kein Ausgleichsanspruch gem. § 430 BGB, so dass dem Erben an dem insoweit erworbenen Guthaben keine Ansprüche zustehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 17.07.2018 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 2301;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger beantragt mit der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2017 in Höhe eines Teilbetrages von 6.429,38 € für unzulässig zu erklären.

I. II.