Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az.
Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 17.07.2018 Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger beantragt mit der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2017 in Höhe eines Teilbetrages von 6.429,38 € für unzulässig zu erklären.
I. II.
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