OLG Bamberg - Beschluss vom 01.10.2007
6 U 44/07
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1031
OLGReport-Bamberg 2008, 523
ZEV 2008, 386
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 522/06

Ausgleichspflicht hinsichtlich einer Zuwendung

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 6 U 44/07

DRsp Nr. 2008/23837

Ausgleichspflicht hinsichtlich einer Zuwendung

Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll.

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Gründe:

Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.

I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen: