Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.
I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.
Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:
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