BGH - Urteil vom 28.04.2010
IV ZR 230/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 518 Abs. 1 S. 1; BGB § 2313 Abs. 1 S. 1; BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2325 Abs. 2 S. 2 HS. 1; BGB § 2329 Abs. 1 S. 1; InsO § 134; VVG § 159 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2010, 1067
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 90/07
KG Berlin, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 35/07

Auskunft über die Höhe der an den Alleinerben ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen des Erblassers bzw. über die gezahlten Prämien anlässlich der Geltendmachung eines Pflichtteilergänzungsanspruches; Schenkweise Zuwendung von Todesfallleistungen aus einem von dem Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten mittels eines widerruflichen Bezugsrechtes; Ermittlung des objektiven Verkehrswertes einer Lebensversicherung anhand ihres Rückkaufwertes (Liquidationswert) oder auch ggf. anhand eines höheren Veräußerungswertes

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 230/08

DRsp Nr. 2010/8886

Auskunft über die Höhe der an den Alleinerben ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen des Erblassers bzw. über die gezahlten Prämien anlässlich der Geltendmachung eines Pflichtteilergänzungsanspruches; Schenkweise Zuwendung von Todesfallleistungen aus einem von dem Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten mittels eines widerruflichen Bezugsrechtes; Ermittlung des objektiven Verkehrswertes einer Lebensversicherung anhand ihres Rückkaufwertes (Liquidationswert) oder auch ggf. anhand eines höheren Veräußerungswertes