BayObLG - Beschluß vom 22.07.1998
1Z BR 229/97
Normen:
BGB § 133, § 2065 Abs. 2, § 2096, § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 43
BayObLGZ 1998, 167
DRsp I(174)315a
FamRZ 1999, 331
JuS 1999, 605
NJW 1999, 1118
ZEV 1999, 64
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1031/97
AG Landau VI 42/97 ,

Auslegung einer alternativen Erbeinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 229/97

DRsp Nr. 1998/18518

Auslegung einer alternativen Erbeinsetzung

»1. Zur Frage der Beteiligung des materiell Betroffenen im Beschwerdeverfahren (Fortführung von BayObLGZ 1998 Nr. 42 - 1Z BR 75/98 - vom 16.7.1998).2. Zur Auslegung einer alternativen Erbeinsetzung ("meine Lebensgefährtin T. oder unsere gemeinsame Tochter M.") sowie zur Frage der Anwendung des § 2065 Abs. 2 BGB auf eine solche Erbeinsetzung.3. Zu den Anforderungen an die Unterschrift unter das eigenhändige Testament.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2065 Abs. 2, § 2096, § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der am 10.1.1997 verstorbene Erblasser war geschieden; aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Er lebte mit der Beteiligten zusammen. Nach ihrem Vortrag ist er der Vater ihrer 1966 geborenen Tochter M. Die Beteiligte war im Zeitpunkt der Geburt verheiratet; ihr Ehemann ist 1979 vorverstorben. Die Ehelichkeit des Kindes wurde nicht angefochten.

Der Erblasser hinterließ ein Testament mit folgendem Wortlaut:

"20.11.89

Testament.

Ich... möchte das nach meinem Tot mein ganzes Vermögen an meine Lebensgefährtin... oder an unsere gemeinsame Tochter M. bekommt."

Das Testament ist mit dem Namenszug des Erblassers unterzeichnet.