OLG Rostock - Beschluss vom 08.01.2015
3 W 98/14
Normen:
BGB § 1937; BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 754
ZEV 2015, 305
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 390/13

Auslegung einer Testament überschriebenen letztwilligen VerfügungAbgrenzung von postmortaler Bevollmächtigung und Erbeinsetzung

OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 3 W 98/14

DRsp Nr. 2015/6213

Auslegung einer "Testament" überschriebenen letztwilligen Verfügung Abgrenzung von postmortaler Bevollmächtigung und Erbeinsetzung

Die Überschrift "Testament" auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.02.2014 abgeändert:

1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.08.2013/12.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3) am 12.07.2013 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird bezeugt, dass die am 04.05.2013 in M. verstorbene G. E. S., geb. B., geboren am 06.04.1934, beerbt worden ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von:

- M. S., geb. am 08.01.1984, zu 1/10

- A. S., geb. am 04.06.1985, zu 1/10

- B. F. A. W., geb. S., geb. am 20.11.1958, zu 1/5

- P. G. I. S., geb. am 14.01.1960, zu 1/5

- B. D. K. L., geb. S., geb. am 06.03.1962, zu 1/5

- K. L., geb. S., geb. am 14.05.1969, zu 1/5