I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.02.2014 abgeändert:
1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.08.2013/12.08.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 3) am 12.07.2013 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass die am 04.05.2013 in M. verstorbene G. E. S., geb. B., geboren am 06.04.1934, beerbt worden ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von:
- M. S., geb. am 08.01.1984, zu 1/10
- A. S., geb. am 04.06.1985, zu 1/10
- B. F. A. W., geb. S., geb. am 20.11.1958, zu 1/5
- P. G. I. S., geb. am 14.01.1960, zu 1/5
- B. D. K. L., geb. S., geb. am 06.03.1962, zu 1/5
- K. L., geb. S., geb. am 14.05.1969, zu 1/5
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