KG - Beschluss vom 10.07.2018
6 W 35/18
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 617/17

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit getroffener Verfügungen

KG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 W 35/18

DRsp Nr. 2018/15088

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit getroffener Verfügungen

1. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ausdrückliche Anordnung zur Wechselbezüglichkeit darin getroffener Verfügungen, bedarf es der Auslegung, ob und welche Verfügung nicht ohne eine andere i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB getroffen worden wäre. 2. Aus für gemeinschaftliche Testierungen üblichen Formulierungen "unser Testament", …"uns gegenseitig zu Alleinerben" und "…unsere Kinder" lässt sich eine solche Anordnung nicht herleiten. 3. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung, dass einem vorverstorbenen Ehegatten - anders als bei seinen eigenen Kindern (i.A. an BGH Beschluss vom 26. Januar 2002 - IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363) - die Einsetzung von Kindern des Ehepartners aus früherer Ehe als Schlusserben in vergleichbarer Art und Weise wichtig war. 4. An die von der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB erforderliche Feststellung eines konkreten Näheverhältnisses sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, um die Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen. 5. Die fehlenden Begründung für eine Enterbung gibt keinen Anhalt für einen Anfechtungsgrund i.S. der §§ 2078, 2079 BGB.