Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), 4) und 5) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg - Nachlassgericht - vom 13. Oktober 2014 und vom 13. November 2014 aufgehoben.
Die Tatsachen für die Erteilung der von den Beschwerdeführern beantragten Erbscheine werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, die von Beteiligten 1), 2), 4) und 5) beantragten Erbscheine zu erteilen.
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