OLG München - Beschluss vom 03.11.2021
31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2069;
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 395/18

Auslegung eines Erbvertrages unter Ehegatten hinsichtlich einer Ersatzerbeneinsetzung von Nachkömmlingen des testamentarisch Bedachten

OLG München, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20

DRsp Nr. 2021/16992

Auslegung eines Erbvertrages unter Ehegatten hinsichtlich einer Ersatzerbeneinsetzung von Nachkömmlingen des testamentarisch Bedachten

Zur Auslegung von vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag bei Wegfall des eingesetzten Schlusserben infolge Vorversterbens bei Verwendung der Klausel "Sonst wollen wir nichts bestimmen".

Haben Ehegatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und als Schlusserben den Sohn des Ehemannes eingesetzt, so kann jedenfalls dann, wenn sie ausdrücklich festgehalten haben, "sonst .... nichts bestimmen" zu wollen, nicht von einer Ersatzerbenstellung der Nachkömmlinge des Bedachten gem. § 2069 BGB ausgegangen werden. Hierfür kann auch sprechen, dass die überlebende Ehefrau in einem späteren notariellen Testament ausdrücklich festgehalten hat, dass eine bindende Ersatzerbeneinsetzung für den Fall des Vorversterbens des Sohnes des Ehemanns nicht gewollt war, weil sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages die Entwicklung der Enkel noch nicht absehen ließ.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Nachlassgericht - vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. 3.