OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2007
I-3 Wx 131/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 2084 ; BGB § 2269 Abs. 1 ; BGB § 2270 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 29
FamRB 2008, 79
FamRZ 2008, 307
NJW-RR 2008, 236
OLGReport-Düsseldorf 2008, 48
Rpfleger 2008, 32
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 255/07
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 561 VI 2751/06

Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger Einsetzung des überlebenden Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung - wechselbezügliche Verfügung; Bindungswirkung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 131/07

DRsp Nr. 2007/22435

Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger Einsetzung des überlebenden Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung - wechselbezügliche Verfügung; Bindungswirkung?

»Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben" soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten wechselbezüglich zu der Einsetzung seiner Person als Erbe nach seinem vorverstorbenen Ehegatten sein sollte, andererseits, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den einen Ehegatten in Wechselbezug zu der Einsetzung der nämlichen Schlusserben durch den anderen Ehegatten steht.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 2084 ; BGB § 2269 Abs. 1 ; BGB § 2270 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser und seine am 29. Mai 1990 vorverstorbene Ehefrau, Frau Elfriede Lotte A., geborene S., waren kinderlos. Mit notariellem Erbvertrag des Notars M. aus Wuppertal (UR-Nr. 771/1974) vom 14. November 1974 haben sich beide mit erbvertraglich bindender Wirkung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.