OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2015
21 W 55/15
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI ... 894/14

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Einsetzung der Kinder vorverstorbener Abkömmlinge als Ersatzerben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 21 W 55/15

DRsp Nr. 2015/20520

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Einsetzung der Kinder vorverstorbener Abkömmlinge als Ersatzerben

Leitsatz: Zur erläuternden und ergänzenden Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments in Bezug auf eine Ersatzschlusserbenregelung

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob im Falle des Vorversterbens eines Kindes dessen Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt werden sollen. Kann insoweit der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, so ist eine ergänzende Auslegung des Testaments in Betracht zu ziehen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers muss die Entwicklung zwischen Testamentserrichtung und Erbfall in allen wesentlichen Verhältnissen berücksichtigt werden. Dabei kann es durchaus in Betracht kommen, dass neben dem Vorversterben eines Bedachten, das zur Frage nach der Ersatzerbeneinsetzung führt, sodann der spätere Wegfall familiärer Kontakte gegen eine Auslegung zu Gunsten einer Ersatzerbenberufung spricht.

Tenor