OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2015
20 W 196/14
Normen:
BGB § 2269 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2037
ZEV 2016, 165
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 22.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 1859/09

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 20 W 196/14

DRsp Nr. 2015/21371

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Leitsatz: Zur Wechselbezüglichkeit einer in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder bei gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Eltern im ersten Erbfall bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen und - unterstelltem - unterschiedlichem Beitrag der Eltern zum Familienunterhalt

1. Allein aus dem Umstand, dass in einem Ehegattentestament gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten bestimmt werden, kann nicht auf die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen geschlossen werden. Denn Motiv für die Einsetzung gemeinsamer Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung der Kinder durch den anderen Ehegatten. 2. Jedoch spricht vieles dafür, dass Ehegatten mit ihrer Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben bei dessen Ausschluss im ersten Erbfall sicherstellen wollen, dass der überlebende Ehegatte dem ausgeschlossenen Kind die so zugewandte Erbenstellung nicht mehr entziehen können soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) gegebenenfalls im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.