OLG München - Beschluss vom 16.07.2007
31 Wx 35/07
Normen:
BGB § 2084 § 2087 Abs. 1 § 2269 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1327
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 6/07
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 596/06

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum gleichzeitigen Ableben - wirksame Enterbung für alle Sterbefälle bei Nennung des Beweggrundes

OLG München, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 35/07

DRsp Nr. 2008/18818

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" - wirksame Enterbung für alle Sterbefälle bei Nennung des Beweggrundes

1. Der Begriff "gleichzeitig" bedeutet seinem Wortsinn nach, dass mehrere Ereignisse zur selben Zeit eintreten; der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen führt dazu, dass keiner des anderen Erbe werden kann.2. In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde (zur selben Zeit) den Tod gefunden haben; im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens ist dieser Begriff grundsätzlich eindeutig.3. Der Richter ist auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, sofern der wirkliche Wille in der Verfügung von Todes wegen Ausdruck gefunden hat; dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen kann daher eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen werden.