OLG München - Beschluss vom 06.07.2007
31 Wx 33/07
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2270 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG München - II 6 T 5955/05 - 22.3.2007,
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 23/05

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bei späterem Abänderungsvorbehalt bezüglich eines Gegenstandes

OLG München, Beschluss vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 33/07

DRsp Nr. 2008/18817

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bei späterem Abänderungsvorbehalt bezüglich eines Gegenstandes

1. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind.2. Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist (sofern dies nicht eindeutig ist) nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden.3. Ein späterer Abänderungsvorbehalt zugunsten eines Ehegatten spricht für die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung im Übrigen, wenn der in dem Zusatz beschriebene Vermögensgegenstand nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht der früheren Vereinbarung unterliegen soll; schon das legt die Auslegung nahe, dass hinsichtlich des übrigen Vermögens sehr wohl eine Bindung gewollt war.

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2270 Abs. 1, 2 ;

Gründe: