OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.05.2015
11 Wx 123/14
Normen:
GNotKG § 61; GNotKG § 40; BGB § 1939; BGB § 1937; GNotKG § 79;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1929
ZEV 2015, 433

Auslegung eines gemeinschaftlichen TestamentsGeschäftswert des Erbscheinsverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 123/14

DRsp Nr. 2015/9439

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens

1. Zur Auslegung der Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach ein Kind der Eheleute seinen "Erbteil nur vom Inventar" und das "ihm zustehende Bargeld" ein Enkel erhalten soll.2. Auch in dem über ein Erbscheinsantrag geführten Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ist für die Geschäftswertfestsetzung § 40 GNotKG anzuwenden. Wertmindernd sind daher nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die bereits gegenüber dem Erblasser bestanden, nicht dagegen etwa Vermächtnisse, Beerdigungskosten und Pflichtteile (Anschluss an OLG Köln, ZEV 2014, 608; OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93)

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den am 22. September 2014 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss des Notariats Pforzheim - Nachlassgericht - 4 NG 428/2013 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: Bis 95.000 Euro.

Normenkette:

GNotKG § 61; GNotKG § 40; BGB § 1939; BGB § 1937; GNotKG § 79;

Gründe

I.