OLG Stuttgart - Urteil vom 02.06.2008
5 U 42/07
Normen:
BGB § 273 § 20 86 § 2147 § 2149 § 2174 ; EuGVO Art. 6 Nr. 3 Art. 22 ; ZPO § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 672
ZEV 2008, 434
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 92/06

Auslegung eines Testaments; Ausschluss des Testamentserben von einem bestimmten Erbschaftsgegenstand; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 5 U 42/07

DRsp Nr. 2008/24098

Auslegung eines Testaments; Ausschluss des Testamentserben von einem bestimmten Erbschaftsgegenstand; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts

»1. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass dem testamentarischen Erben ein bestimmter Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt er gem. § 2149 BGB im Zweifel als dem gesetzlichen Erben vermacht. Den testamentarischen Erben trifft die Beweislast für einen davon abweichenden Erblasserwillen, insbesondere auch für einen Vorbehalt i.S.v. § 2086 BGB, der Erblasser habe das Testament später ergänzen wollen. 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass für die Gegenforderung ein Gerichtsstand im Inland besteht. Dies ist nicht der Fall, soweit das Zurückbehaltungsrecht aus dinglichem Recht an einem im Ausland gelegenen Grundstück abgeleitet wird. Ein Zurückbehaltungsrecht ist jedoch möglich, so weit es um Erbschaftsansprüche geht, für die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.«

Normenkette:

BGB § 273 § 20 86 § 2147 § 2149 § 2174 ; EuGVO Art. 6 Nr. 3 Art. 22 ; ZPO § 27 ;

Gründe:

I. Die Kläger machen als gesetzliche Erben Ansprüche aus einem Vermächtnis gegen die Beklagten als testamentarische Erben geltend.