Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 10. März 2015 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 80.000,- EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde ist zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Erbschein vom 1. August 2012 gemäß § 2361 BGB eingezogen, denn dieser ist unrichtig. Nach dem Erblasser ist nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 6).
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