Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen- teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 48.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 sowie weiteren 832,88€ außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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