Auf die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4. bis 6. wird das am 31.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. bis 6. und der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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