OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2015
15 W 413/14
Normen:
BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Warstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 37/14

Auslegung eines Testaments über nach der Höfeordnung und nach allgemeinem Recht zu vererbendes Vermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 15 W 413/14

DRsp Nr. 2016/6407

Auslegung eines Testaments über nach der Höfeordnung und nach allgemeinem Recht zu vererbendes Vermögen

Zur Auslegung testamentarischer Verfügungen, die nach der Höfeordnung und nach allgemeinem Recht zu vererbendes Vermögen betreffen.

1. Bestimmen die Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament einen Abkömmling als Hoferben und ihre weiteren Kinder als Erben des hoffreien Vermögens, so kann dies unbeschadet der Auslegungshilfregel des § 2087 Abs. 2 BGB nur als allgemeine Erbeinsetzung neben der Hoferbfolge verstanden werden. 2. Hat sich die Einsetzung zum Hoferben dadurch erledigt, dass der Hof zu Lebzeiten der Eltern übergeben worden ist, so verbleibt es bei der Erbeinsetzung der übrigen Kinder. Eine Erbeinsetzung des Hoferben hingegen ist nach dem Testament nicht gewollt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2084;

Gründe

I.)

Die Erblasserin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann, B, vier Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 4). Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des Beteiligten zu 4).

Die Eheleute B+Q waren in ehelicher Gütergemeinschaft Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO, dessen Grundstücke im Grundbuch von N Blatt ## eingetragen sind.