Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.06.2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
I.
Die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der am 20.02.2015 verstorbenen vormaligen Klägerin A H, die mit der Klage gegen die Beklagte einen Vermächtnisanspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils in G, Gemarkung P geltend gemacht hat.
Die Beklagte ist die Schwester der Klägerin und Alleinerbin der im Dezember 2012 verstorbenen J J, die ihrerseits Vertragserbin der am 12.08.1984 verstorbenen W J war. Diese schloss am 03.02.1958 mit der vormaligen Klägerin - ihrer Tochter - sowie den weiteren Töchtern G R und J J einen notariellen Erbvertrag.
In dem Erbvertrag vom 03.02.1958 heißt es unter anderem:
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