BayObLG - Beschluss vom 18.10.2002
1Z BR 41/02
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2258 § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1227
NJW-RR 2003, 366
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 244/00
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VI 912/99

Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Erbeinsetzung unter Berücksichtigung des Schuldenstandes - Beweiserhebung zur Ermittlung des Erblasserwillens durch Vernehmung des beratenden Rechtsanwaltes

BayObLG, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 41/02

DRsp Nr. 2002/17987

Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Erbeinsetzung unter Berücksichtigung des Schuldenstandes - Beweiserhebung zur Ermittlung des Erblasserwillens durch Vernehmung des beratenden Rechtsanwaltes

»1. Auslegung letztwilliger Verfügungen, denen das Bestreben des Erblassers zugrunde liegt, dass abhängig von der Entwicklung des Schuldenstandes seines Sohnes entweder dieser oder dessen Abkömmlinge Erben werden sollen.2. Zur Verpflichtung des Tatsachengerichts, einen zur Ermittlung des Erblasserwillens angebotenen Beweis (hier auf Vernehmung des für den Erblasser beratend tätig gewesenen Rechtsanwalts) zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2258 § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die 1999 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1, 4 und 5 sind die Kinder aus ihrer einzigen Ehe; weitere Kinder hatte sie nicht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter des Beteiligten zu 1 aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe.

Am 3.12.1987 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann unter Beteiligung des Sohnes S (= Beteiligter zu 1) einen notariellen Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 2 Erbvertrag

Vertragsgemäß treffen wir folgende Verfügungen

a) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.