I.
Die 1999 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1, 4 und 5 sind die Kinder aus ihrer einzigen Ehe; weitere Kinder hatte sie nicht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter des Beteiligten zu 1 aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe.
Am 3.12.1987 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann unter Beteiligung des Sohnes S (= Beteiligter zu 1) einen notariellen Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 2 Erbvertrag
Vertragsgemäß treffen wir folgende Verfügungen
a) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
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