BayObLG - Beschluß vom 13.06.1996
1Z BR 132/95
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2087, § 2269, § 2271 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(174)295Nr. 2
FamRZ 1997, 251
ZEV 1996, 432
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 37/95
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 236/93

Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 132/95

DRsp Nr. 1996/28581

Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

»1. Zur Auslegung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten errichteter gemeinschaftlicher Testamente, mit denen die Ehegatten über ein von der Ehefrau eingebrachtes Hausgrundstück und über das in der Ehe geschaffene Vermögen verfügt haben. 2. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Bestimmung, eine Pflegeperson könne ohne Rücksicht auf ein bestehendes Erbrecht vorab abgefunden werden, kann dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Zuwendung eines Vermächtnisses vorbehalten. 3. Haben mehrere Beteiligte gegen eine Entscheidung des Nachlaßgerichts im Erbscheinsverfahren Beschwerden eingelegt, mit denen sie einander widersprechende Ziele verfolgen, so ist für jedes Rechtsmittel ein selbständiger Geschäftswert festzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2087, § 2269, § 2271 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die am 1.2.1993 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, die auf ein und demselben Papierbogen jeweils von ihrem Ehemann eigenhändig niedergeschrieben, datiert sowie unterzeichnet und anschließend von der Erblasserin mit Ortsangabe und Datum versehen sowie unterzeichnet worden waren. Die Vorderseite trägt den Text: