OLG München - Beschluss vom 03.06.2008
34 Wx 29/08
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 2 Hs. 2; GBO § 52;

Auslegung von notariellen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt; Beeinträchtigung der Vertragserben durch einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 29/08

DRsp Nr. 2009/15629

Auslegung von notariellen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt; Beeinträchtigung der Vertragserben durch einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung

1. Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben dar. 2. Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbständig auszulegen (hier: Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den überlebenden Ehegatten).

Normenkette:

BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 2 Hs. 2; GBO § 52;

Tatbestand:

Die Eltern des Beteiligten schlossen am 22.11.1968 vor dem Notar einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Im Nachtrag vom 5.12.2000 setzten sie als Schlusserben ihre sechs lebenden Kinder zu je 1/6-Anteil ein und bestimmten zugleich Ersatzerben.

Ferner vereinbarten sie unter Abschnitt III. folgende

Abänderungsbefugnis

1. Sämtliche in erbvertraglicher Weise getroffenen Verfügungen können nicht einseitig widerrufen werden.