Der Antragsteller war, als sein Großvater starb, bereits erzeugt, aber noch nicht geboren. Noch vor der Geburt schlugen die Eltern für sich selbst und für den Antragsteller die Erbschaft aus. Später beantragte der Antragsteller als vermeintlicher gesetzlicher Erbe einen Erbschein. Das AG wies den Antrag zurück. Auch seine Beschwerde wurde zurückgewiesen (LG Osnabrück, Rpfleger 1993, 342). Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung »steht im Trend«. Sie dürfte im Ergebnis der Interessenlage gerecht werden und sich langfristig auch in der Rechtsprechung durchsetzen.
Vgl. zur Problematik auch LG Osnabrück, ErbPrax 1994, 60 [Nr. 25/94].
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