OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2007
II-5 UF 75/07
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 621e ; BGB § 1638 Abs. 1 ; BGB § 1693 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 2 ; RPflG § 3 Nr. 2a ; RPflG § 11 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG §§ 19f. ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 50a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 50b Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 64 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 15.03.2007

Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Erben durch Testament

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen II-5 UF 75/07

DRsp Nr. 2008/15420

Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Erben durch Testament

1. Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist die befristete Beschwerde und nicht die Beschwerde nach §§ 19.f. FGG das statthafte Rechtsmittel. Wenn man von letzterem ausgeht, greift das Prinzip der formellen Anknüpfung. Es kommt dann darauf an, welches Gericht und welcher Spruchkörper tatsächlich entschieden haben. 2. Eine persönliche Anhörung ist (auch bei Kindern) nur dann notwendig, wenn dies nach Art. der Angelegenheit erforderlich erscheint, dass heißt vor allem dann, wenn es auf die Neigungen, Bindungen oder Willen des Beschwerdeführers ankommt oder auf einen unmittelbaren Eindruck des Gerichts von der Persönlichkeit. 3. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfasst allein deren Sicherung, gerichtliche wie außergerichtliche Durchsetzung. Nicht aber die Entscheidung über die Erklärung der Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnissen oder des Verzichts auf Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsansprüche.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 621e ; BGB § 1638 Abs. 1 ; BGB § 1693 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 2 ; RPflG § 3 Nr. 2a ; RPflG § 11 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG §§ 19f. ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 50a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 50b Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 64 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: