LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2021
L 16 R 76/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 4977/09

Auszahlung von Rentennachzahlungen an ein SozialamtGerichtlich eingesetzter NachlasspflegerEndgültiger Einbehalt von RentennachzahlungenMitteilungen eines Rentenversicherungsträgers als Verwaltungsakte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 16 R 76/19

DRsp Nr. 2022/14632

Auszahlung von Rentennachzahlungen an ein Sozialamt Gerichtlich eingesetzter Nachlasspfleger Endgültiger Einbehalt von Rentennachzahlungen Mitteilungen eines Rentenversicherungsträgers als Verwaltungsakte

1. Ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger kann die Leistung von Rentennachzahlungen nicht beanspruchen, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Eine diesbezügliche Leistungsklage ist unzulässig.2. Bei den Mitteilungen eines Rentenversicherungsträgers über den endgültigen Einbehalt von Rentennachzahlungen handelt es sich um Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X (Anschluss an LSG München vom 27.6.2017 - L 13 R 171/15, LSG Mainz vom 24.10.2018 - L 6 R 453/15 und LSG Celle-Bremen vom 23.7.2020 - L 12 R 143/19).3. Trotz Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs 4 SGB X kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung von Bescheiden im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X bestehen, wenn mit diesen Bescheiden ein möglicher rechtlicher Grund für die weitere Einbehaltung bereits bewilligter Leistungen fortbesteht (Anschluss an BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 34).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;