BayObLG - Beschluss vom 04.06.1992
1Z BR 33/92
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 175
Vorinstanzen:
LG München 1 - 16 T 326/92 ,
AG München 95 VI 3778/91 ,

BayObLG - Beschluss vom 04.06.1992 (1Z BR 33/92) - DRsp Nr. 2001/12616

BayObLG, Beschluss vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 33/92

DRsp Nr. 2001/12616

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb in der Nacht vom 1. auf den 2. April 1991 durch Selbsttötung. Er war unverheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist seine im Jahr 1988 geborene nichteheliche Tochter, der Beteiligte zu 2 ist sein Bruder.

Mit handschriftlichem Testament vom 18. März/ 3. April 1990 hatte der Erblasser unter anderem Anweisungen für seine Bestattung gegeben und bestimmt, dass die Beteiligte zu 1 die Eigentumswohnung erben solle, die mit einem Verkehrswert von ca. 360000 DM das wesentliche Vermögen des Erblassers darstellte. Weiter hatte er verfügt, dass der Beteiligte zu 2 das Wohnrecht an der Wohnung "bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres von... (Beteiligte zu 1) bei einer Miete von DM 200 monatlich" erhalten solle.

Unmittelbar vor seinem Tod hat der Erblasser unter dem Datum des 1.April 1991 handschriftlich verfügt:

" zum letzten:

- keinen Pfarrer

- Einäscherung

- mein Bruder übernimmt die Verteilung aller Ding

mein Bruder bekommt die Wohnung ... bis zum 20zigsten Lebensjahr von ...(Beteiligte zu 1) zum Mietpreis von 200 DM (monatlich)

- Bilder gehen an...

Danke...(Vorname des Erblassers)

Das Schriftstück ist zusätzlich mit dem vollen Namen des Erblassers unterzeichnet.