BayObLG - Beschluss vom 06.10.1992 (1Z AR 112/92) - DRsp Nr. 1998/13432
BayObLG, Beschluss vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 1Z AR 112/92
DRsp Nr. 1998/13432
»Bei einem ausländischen Erblasser, der keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt im Inland hatte, kann die örtliche Zuständigkeit verschiedener Nachlaßgerichte begründet sein, wenn mehrere Miterben Lastenausgleichsansprüche als Nachlaßgegenstände anteilig bei mehreren Ausgleichsämtern geltend machen, die ihren Sitz in den Bezirken verschiedener Nachlaßgerichte haben (Fortführung von BayObLGZ 1991, 6 und BayObLG FamRZ 1991, 992).«