BayObLG - Beschluss vom 12.03.1992
1 Z 65/91
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 01.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2428/89

BayObLG - Beschluss vom 12.03.1992 (1 Z 65/91) - DRsp Nr. 2002/15656

BayObLG, Beschluss vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 1 Z 65/91

DRsp Nr. 2002/15656

Gründe:

I.

1953 hat der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau einen teilweise bebauten Grundbesitz erworben und dort eine Fremdenpension betrieben. Sein Hälfteanteil daran sowie weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz bei D. sind in den Nachlass gefallen.

Im Nachlassverfahren hat zunächst der Beteiligte zu 3 ein mit "Festlegung" bezeichnetes, vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück vom 11.9. 1956 vorgelegt. Dieses hat im Wesentlichen den Inhalt dass es der feste Wille des Erblassers sei, seine Kinder sollten aus seinem Vermögen das der Fremdenpension vorgelagerte Grundstück, den Grundbesitz bei G. und den aus dem Verkauf von 1956 vereinnahmten "Kinderanteil" von rund 42.500 DM erhalten. Das Nachlassgericht hat in diesem Schriftstück ein wirksames eigenhändiges Testament gesehen, dass keine Erbeinsetzung, sondern zugunsten der Beteiligten zu 2, 3 und 4 ein Vorausvermächtnis hinsichtlich eines Grundstücksanteils anordne. Es hat auf Antrag aller Beteiligten vom 09.11.1988 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, nachdem der Erblasser von der Beteiligten zu 1 zur Hälfte und den Beteiligten zu 2, 3 und 4 zu je 1/6 aufgrund Gesetzes beerbt worden ist.