BayObLG - Beschluss vom 17.03.1992
BReg 1 a Z 53/89
Normen:
BGB § 2369 Abs. 1 ; FGG § 73 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Art. 8; FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache);
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr. 14
BayObLGZ 1992, 54
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1326/88 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen VI 370/85 u. 435/85,

BayObLG - Beschluss vom 17.03.1992 (BReg 1 a Z 53/89) - DRsp Nr. 1998/13456

BayObLG, Beschluss vom 17.03.1992 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 53/89

DRsp Nr. 1998/13456

»Für im Gebiet der (alten) Bundesrepublik befindliche Gegenstände, die zum Nachlaß eines vor dem 3.10.1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verstorbenen deutschen Erblassers gehören, kann seit diesem Zeitpunkt ein gegenständlich beschränkter Erbschein nicht mehr erteilt werden; ein Verfahren, in dem ein solcher Erbschein beantragt wurde, ist in der Hauptsache erledigt.«

Normenkette:

BGB § 2369 Abs. 1 ; FGG § 73 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Art. 8; FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache);

Gründe:

I.

Im Jahr 1984 ist der Erblasser im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben. Seine Ehefrau, die Erblasserin, verstarb im Jahr 1985 in Hirschberg/Saale. Beide waren deutsche Staatsangehörige und "Staatsbürger" der DDR und zuletzt in Tanna (vormals DDR) wohnhaft. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Ehegatten hatten 1978 vor dem Staatlichen Notariat in Plauen ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Der Beteiligte zu 2, ein Neffe der Ehefrau, wurde als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt. Ferner ist angeordnet, dass der Überlebende das Recht habe, Über das Vermögen beider Ehegatten zu verfügen und ein neues Testament zu errichten.