BayObLG - Beschluss vom 21.07.1992
1 Z BR 58/92
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen T 246/91

BayObLG - Beschluss vom 21.07.1992 (1 Z BR 58/92) - DRsp Nr. 2002/15655

BayObLG, Beschluss vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 1 Z BR 58/92

DRsp Nr. 2002/15655

Gründe:

I.

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.6.1991 im Alter von 51 Jahren verstorben. Der zweiten Ehe seiner Mutter entstammt der Beteiligte zu 2.

Der Nachlass besteht nach den Feststellungen der Nachlasspflegerin aus Bankguthaben und Sparkassenbriefen im Wert von rund 83.000 DM sowie aus einem Miteigentumsanteil an Grundstücken (Garten- und Ackerland), dessen Wert das Nachlassgericht unter Verwendung einer Auskunft des Landratsamts auf rund 1.500 DM geschätzt hat. Dem stehen Nachlassverbindlichkeiten von rund 20.000 DM gegenüber.

Für den Erblasser war durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 4.5.1981 Gebrechlichkeitspflegschaft wegen chronischen Alkoholmissbrauchs angeordnet wurden. Der Beschluss ist am 18.2.1982 wieder aufgehoben worden.

In der Wohnung des Erblassers wurde am 29.7.1991 die Fotokopie einer von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde gefunden, die auszugsweise wie folgt lautet:

Testament

Ich erkläre dies zu meinem letzten Willen: Meine Kusine .... (Beteiligte zu 1) ... setze ich zu meiner Alleinerbin ein. Aschaffenburg 23.10.1984