BayObLG - Beschluss vom 23.03.1992
1Z BR 31/92
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 967
Vorinstanzen:
LG Memmingen 4 T 2072/91 ,
AG Memmingen VI 1082/91 ,

BayObLG - Beschluss vom 23.03.1992 (1Z BR 31/92) - DRsp Nr. 2001/12615

BayObLG, Beschluss vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 31/92

DRsp Nr. 2001/12615

Gründe

I.

Der zwischen dem 18. und 22.8.1991 verstorbene Erblasser und seine Ehefrau hatten ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Seine Witwe, seine einzige Tochter und deren Abkömmlinge sowie die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Erbenermittlung ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 25.11.1991 ordnete der Rechtspfleger des Nachlassgerichts Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" an. Als Nachlasspfleger wählte er den Beteiligten aus, den Schwiegersohn des Erblassers. Eine Verpflichtung ist noch nicht erfolgt. Dem vom Beteiligten gegen seine Auswahl eingelegten Rechtsmittel haben Rechtspfleger und Nachlassrichter nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 25.11.1991 zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 5000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: