I. Das im September 1984 geborene Mädchen ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1. Das Kreisjugendamt (Beteiligter zu 4) führt die Amtspflegschaft für das Kind. Dieses befindet sich seit 1986 in Pflege bei den Beteiligten zu 2 und 3, einem Ehepaar. Die Pflege war zunächst als Wochenpflege, seit 1988 als Dauerpflege ausgestaltet.
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