BayObLG - Beschluß vom 25.01.1995
1Z BR 169/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 6
BayObLGZ 1995, 22
DRsp IV(418)273c-d
FPR 1996, 196
FPR 1996, 88
FamRZ 1995, 626
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1415/94
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XX VIII 63/87

BayObLG - Beschluß vom 25.01.1995 (1Z BR 169/94) - DRsp Nr. 1995/2354

BayObLG, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 169/94

DRsp Nr. 1995/2354

»1. Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine von den Pflegeeltern beantragte Verbleibensanordnung. 2. Hat die nichteheliche Mutter ihr etwa zwei Jahre altes Kind freiwillig in Pflege gegeben und will sie es wieder zu sich nehmen, so rechtfertigt allein der Umstand, daß das Kind acht Jahre lang bei den Pflegeeltern verblieben ist, nicht den Erlaß einer Verbleibensanordnung, wenn das Kind eine persönliche Beziehung zu der Mutter hat, in der Person und der Familie der Mutter geeignete Voraussetzungen für eine weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes gegeben sind, sowie bei einer Herausgabe an die Mutter schwere und nachhaltige Schädigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes nicht zu erwarten sind. 3. Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Sorgerechtsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Das im September 1984 geborene Mädchen ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1. Das Kreisjugendamt (Beteiligter zu 4) führt die Amtspflegschaft für das Kind. Dieses befindet sich seit 1986 in Pflege bei den Beteiligten zu 2 und 3, einem Ehepaar. Die Pflege war zunächst als Wochenpflege, seit 1988 als Dauerpflege ausgestaltet.