BayObLG - Beschluss vom 26.02.1992
1 Z 50/91
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 12.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 25/91
AG Hassfurt - Beschluss - VI 360/90 -,

BayObLG - Beschluss vom 26.02.1992 (1 Z 50/91) - DRsp Nr. 2002/15658

BayObLG, Beschluss vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 1 Z 50/91

DRsp Nr. 2002/15658

Gründe:

I.

Die ... 1990 im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasserin hatte 3 Kinder, die Beteiligte zu 2 bis 4, die aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemannes im Jahr 1970 aufgelösten Ehe hervorgegangen sind. Den Beteiligten zu 1, ihren langjährigen Lebensgefährten, hat die Erblasserin am 11.10.1990 in zweiter Ehe geheiratet. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem 3/4 Anteil an einem Wohnhausgrundstück.

Die Erblasserin hat am 7.6.1990 im Krankenhaus ein notarielles Testament errichtet, worin sie ihre 3 Kinder zu jeweils 1/3 als Erben einsetzte, ersatzweise deren Abkömmlinge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigten sie hinterlassen würde. Ein weiteres notarielles Testament hat die Erblasserin am 2.10.1990 in ihrer Wohnung errichtet. Darin hob sie alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf (Nr. I) und bestimmte den Beteiligten zu 1 zum Vorerben sowie ihre 3 Kinder unter sich zu gleichen Teilen zu Nacherben, ersatzweise deren Abkömmlinge. Der Nacherbfall sollte nach dem Tod des Vorerben, spätestens jedoch 2 Jahre nach dem Erbfall eintreten, der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit sein. Als Vorausvermächtnis sollte der Vorerbe die Ansprüche der Erblasserin bezüglich eines Grundstücks in ... erhalten, soweit solche bestünden (Nr. II). Nr. III des Testaments lautet wie folgt:.