I.
1. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.6.1992 das Nachlassgericht angewiesen, den Beteiligten zu 2 bis 4 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Erben der Erblasserin ausgewiesen sind. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass er aufgrund letztwilliger Verfügung der Erblasserin testamentarischer Erbe sei. Er hat gegen die Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
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