BGH - Beschluss vom 07.03.2024
I ZB 40/23
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 743
ZAP EN-Nr. 285/2024
ZAP 2024, 466
MDR 2024, 648
FamRB 2024, 250
FamRZ 2024, 974
ZErb 2024, 212
ZEV 2024, 378
ZNotP 2024, 184
ErbR 2024, 518
RNotZ 2024, 392
NotBZ 2024, 298
DNotZ 2024, 684
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 6/17
LG Bonn, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 78/22

Beauftragung des Notars mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen I ZB 40/23

DRsp Nr. 2024/4593

Beauftragung des Notars mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. April 2023 wird auf Kosten der Gläubigerinnen zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1;

Gründe

A. Die Gläubigerinnen sind Enkelinnen der am 22. September 2010 verstorbenen Erblasserin. Die Mutter der Gläubigerinnen, Tochter der Erblasserin, ist vor der Erblasserin verstorben. Die Schuldnerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Schuldnerin durch notarielles Testament vom 22. Juni 2010 als ihre Alleinerbin ein und vermachte den Gläubigerinnen eine Immobilie in Kärnten/Österreich.