Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. April 2023 wird auf Kosten der Gläubigerinnen zurückgewiesen.
A. Die Gläubigerinnen sind Enkelinnen der am 22. September 2010 verstorbenen Erblasserin. Die Mutter der Gläubigerinnen, Tochter der Erblasserin, ist vor der Erblasserin verstorben. Die Schuldnerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Schuldnerin durch notarielles Testament vom 22. Juni 2010 als ihre Alleinerbin ein und vermachte den Gläubigerinnen eine Immobilie in Kärnten/Österreich.
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