FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2002
11 K 850/99 BG
Normen:
BewG § 145 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 § 146 Abs. 7 § 148 Abs. 1 Satz, Abs. 2 § 72 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 802
ZEV 2002, 336

Bedarfsbewertung; Bebautes Grundstück; Tankstelle; Gebäude; Verkaufsraum; Aufenthaltsraum; Pachtzins; Bedarfsbewertung; Verkehrswertüberschreitung - Bedarfsbewertung bei einem mit einer Tankstelle bebauten Grundstück

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 11 K 850/99 BG

DRsp Nr. 2002/9433

Bedarfsbewertung; Bebautes Grundstück; Tankstelle; Gebäude; Verkaufsraum; Aufenthaltsraum; Pachtzins; Bedarfsbewertung; Verkehrswertüberschreitung - Bedarfsbewertung bei einem mit einer Tankstelle bebauten Grundstück

1. Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück zu bewerten, wenn die auf ihm errichtete Tankstelle auch einen Verkaufs- und Aufenthaltsraum umfasst.2. Steht die Tankstelle im Eigentum des Pächters, so ist der Wert des bebauten Grundstücks mit dem 18,6-fachen des jährlichen Pachtzinses zu bestimmen.3. Die Bewertung nach Maßgabe des Pachtzinses führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, wenn der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks hierdurch um weniger als 50% überschritten wird.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 § 146 Abs. 7 § 148 Abs. 1 Satz, Abs. 2 § 72 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das mit einem fremden Gebäude bebaute Grundstück in...,...auf den 28.10.1997 einen Grundstückswert in Höhe von 446.000,-- DM festgestellt hat.