I.
Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15,- Euro festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.
Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|