BGH - Urteil vom 19.04.1989
IVa ZR 93/88
Normen:
BGB § 2082 Abs.1, Abs.2 S.1, § 2340 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2340 Abs. 3 Kenntnis 1
BGHR BGB § 2341 Anfechtungsberechtigung 1
BGHR ZPO § 559 Abs. 1 Hilfsantrag 1
DRsp I(174)238a
FamRZ 1989, 967
JuS 1990, 234
MDR 1989, 976
WM 1989, 1151
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung

BGH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 93/88

DRsp Nr. 1992/1946

Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung

»Kennt der Anfechtende bei einer Testamentsfälschung gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Tatsache der Fälschung und die Person des Fälschers aus dem Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen, dann hat er die in § 2340 Abs. 3, § 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB gemeinte Kenntnis, weil ihm jedenfalls dann die Klageerhebung zuzumuten ist.«

Normenkette:

BGB § 2082 Abs.1, Abs.2 S.1, § 2340 Abs.3;

Tatbestand:

Der (während des Revisionsverfahrens verstorbene) Kläger hält den Beklagten, seinen Neffen, für erbunwürdig nach dem am 20. November 1982 ledig und kinderlos verstorbenen Erblasser. Der Beklagte bestreitet die ihm vorgeworfene Testamentsfälschung und meint, jedenfalls habe der Kläger die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit versäumt.

Gesetzliche Erben des Erblassers sind zu je 1/3 der Kläger als dessen Bruder, der Beklagte als einziger Sohn der vorverstorbenen Schwester und die Tochter eines weiteren, inzwischen verstorbenen Bruders. Der Beklagte persönlich reichte dem Nachlaßgericht ein mit "Testament" überschriebenes und mit dem Namen des Erblassers unterschriebenes Schriftstück ein, welches das Datum des 29. August 1982 trägt und worin der Beklagte als Alleinerbe bezeichnet wird.