OLG Bremen - Beschluss vom 19.01.2015
5 W 39/14
Normen:
BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2356 Abs. 1 S 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1325
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 20.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 593/11

Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGBAnforderungen an den Nachweis des Vorversterbens und der Abstammung bei Vernichtung der Register und Verlust der Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges

OLG Bremen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 5 W 39/14

DRsp Nr. 2015/3245

Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB Anforderungen an den Nachweis des Vorversterbens und der Abstammung bei Vernichtung der Register und Verlust der Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges

"Andere Beweismittel" im Sinne von § 2356 Abs. 1 S 2. BGB anstelle von öffentlichen Urkunden zum Nachweis des Erbrechts reichen für den Beweis der Richtigkeit der nachzuweisenden Umstände aus, wenn sich mit ihnen, ggf. im Zusammenhang mit anderen feststehenden Tatsachen, ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben gewinnen lassen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und den beantragten Mindest-Teilerbschein zu erteilen.

Gerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2356 Abs. 1 S 2;

Gründe: