Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und den beantragten Mindest-Teilerbschein zu erteilen.
Gerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt.
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