OLG Bamberg - Beschluss vom 22.05.2015
4 W 16/14
Normen:
BGB § 2080 Abs. 1; 2081 Abs. 1; 2229 Abs. 4; 2282;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1020/10

Begriff der Testierunfähigkeit i.S. von § 2229 Abs. 4 BGBWirksamkeit der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem wirksam errichteten Ehegattentestament

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 4 W 16/14

DRsp Nr. 2015/14139

Begriff der Testierunfähigkeit i.S. von § 2229 Abs. 4 BGB Wirksamkeit der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem wirksam errichteten Ehegattentestament

1. Zur Annahme von Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen.2. Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen.

Die fehlende Orientierung eines an Demenz Erkrankten zur eigenen Person und ein damit einhergehender weit fortgeschrittener Krankheitsverlauf stehen der Testierfähigkeit entgegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18.10.2013, Az. VI 1020/10, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 217.121,06 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2080 Abs. 1; 2081 Abs. 1; 2229 Abs. 4; 2282;

Gründe

I.