OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2015
I-12 W 19/14
Normen:
ZPO § 93;
Fundstellen:
NZI 2015, 433
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 109/14

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung wegen Vorsatzanfechtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen I-12 W 19/14

DRsp Nr. 2015/7239

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung wegen Vorsatzanfechtung

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG (hier: In Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zu Gunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 01.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: (bis zu) € 9.000.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem die Beklagte den von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung geltend gemachten Klageanspruch anerkannt hat.