KG - Beschluss vom 21.06.2007
12 W 44/07
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 125
MDR 2008, 45
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 564/06

Begründungspflicht einer anfechtbaren Kostenentscheidung durch das Gericht - Zurückverweisung analog § 544 Abs. 7 ZPO

KG, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 12 W 44/07

DRsp Nr. 2007/22192

Begründungspflicht einer anfechtbaren Kostenentscheidung durch das Gericht - Zurückverweisung analog § 544 Abs. 7 ZPO

»Soweit eine in einem Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 2 ZPO oder § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, bedarf diese stets einer Begründung, da anderenfalls dem Beschwerdegericht keine Grundlage gegeben wird, die Kostenentscheidung sachlich nachzuprüfen. Fehlt die Begründung, hat das Beschwerdegericht das Urteil analog § 544 Abs. 7 ZPO hinsichtlich der nicht begründeten Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe: