BGH - Beschluss vom 03.07.2002
IV ZR 192/01
Normen:
GKG §§ 14 18 ; ZPO § 3 ;

Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Zurückverweisung im übrigen im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen IV ZR 192/01

DRsp Nr. 2002/13556

Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Zurückverweisung im übrigen im Rahmen einer Stufenklage

Hebt das Berufungsgericht im Rahmen einer Stufenklage das klageabweisende Urteil erster Instanz auf, verurteilt es den Beklagten zur Erteilung der Auskunft und verweist es im übrigen für die weiteren Stufen das Verfahren an die erste Instanz zurück, so liegt in letzterem keine Beschwer der beklagten Partei, die ein endgültiges, ihr günstiges Sachurteilt erstrebt. Denn das Berufungsgericht hat eine sachliche Entscheidung über die weiteren Stufen nicht getroffen.

Normenkette:

GKG §§ 14 18 ; ZPO § 3 ;