Die geänderten Schenkungsteuerbescheide vom 26. September 2007 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 03. Juli 2008 dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer betreffend den Erwerb von Frau B um 525 Euro und betreffend den Erwerb von Herrn C um 712 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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