OLG Stuttgart - Urteil vom 16.07.2015
19 U 18/15
Normen:
BGB § 1956; BGB § 2306 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 247/12

Berechtigung der Witwe des Erblassers zur Ausschlagung des Erbes und zur Anfechtung wegen der Versäumung der Ausschlagungsfrist

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 19 U 18/15

DRsp Nr. 2016/12890

Berechtigung der Witwe des Erblassers zur Ausschlagung des Erbes und zur Anfechtung wegen der Versäumung der Ausschlagungsfrist

1. Hat der Erblasser seine Ehefrau neben anderen Erben zu 1/4 als Miterbin eingesetzt und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist die Ehefrau gem. § 2306 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und ihr Pflichtteil zu verlangen. 2. Die Versäumung der Frist zur Ausschlagung des Erbes kann sie nicht gem. § 1956 BGB anfechten, wenn sie angibt, davon ausgegangen zu sein, im Falle der Ausschlagung überhaupt nichts zu erhalten, sie sich jedoch von zwei Anwälten hat beraten lassen und auch ein Merkblatt des Nachlassgerichts erhalten hat, in dem darauf hingewiesen wird, dass ihr im Falle der Ausschlagung das Pflichtteil zusteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2014 (5 O 247/12 Mc) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. 4.