OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.05.2015
6 W 36/15
Normen:
BGB § 387;
Fundstellen:
MDR 2015, 1385
NJW-RR 2015, 1341
ZEV 2015, 598
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1367/14

Berücksichtigung der Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 6 W 36/15

DRsp Nr. 2015/19581

Berücksichtigung der Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Kostenfestsetzungsverfahren

Ausnahmsweise Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen (hier: Aufrechnung) im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht; Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses bei einem Kostenerstattungsanspruch des Fiskus.

1. Materiell-rechtliche Einwendungen des Kostenschuldners sind grundsätzlich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. 2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig tituliert sind. 3. Steht jedoch nicht fest, ob das beklagte und kostenerstattungsberechtigte Land als Erbe der Inanspruchnahme aus den titulierten Forderungen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass entgegen halten kann, so ist dies außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, so dass der Einwand der Aufrechnung nicht berücksichtigungsfähig ist.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.02.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg vom 02.02.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

§ ;