BayObLG - Beschluß vom 09.03.1992
BReg 1 Z 51/91
Normen:
BGB §§ 133, 2100, 2107 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 839
Rpfleger 1992, 423

Berücksichtigung von Adoptivkindern als Erben

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 51/91

DRsp Nr. 1999/10718

Berücksichtigung von Adoptivkindern als Erben

Zu den Abkömmlingen im Sinn der Auslegungsregel des § 2107 BGB zählen auch Adoptivkinder, sofern nicht ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist. Mit dem von der Erblasserin hier verwendeten Begriff sind nur eigene leibliche Abkömmlinge der Erbin gemeint, und die Annahme an Kindes Statt genügt dieser Voraussetzung nicht.

Normenkette:

BGB §§ 133, 2100, 2107 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 839
Rpfleger 1992, 423