BayObLG, Beschluß vom 09.03.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 51/91
DRsp Nr. 1999/10718
Berücksichtigung von Adoptivkindern als Erben
Zu den Abkömmlingen im Sinn der Auslegungsregel des § 2107BGB zählen auch Adoptivkinder, sofern nicht ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist. Mit dem von der Erblasserin hier verwendeten Begriff sind nur eigene leibliche Abkömmlinge der Erbin gemeint, und die Annahme an Kindes Statt genügt dieser Voraussetzung nicht.