I. Am 19.1.1998 bestimmte das Amtsgericht als weitere Betreuerin für den Betroffenen die Betreuungsstelle des Landratsamts mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Vertretung beim Abschluß einer Pflegevereinbarung mit den Eltern und dem Bruder des Betroffenen und übertrug insoweit die Postkontrolle auf die weitere Betreuerin.
Die Aufgabenkreise des Vaters des Betroffenen als bisherigem alleinigen Betreuer wurden im gleichen Umfang eingeschränkt.
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