BayObLG - Beschluß vom 04.05.1998
4Z BR 43/98
Normen:
BGB § 181, § 1795 Abs. 1, 2 ; BGB § 1899, § 1900 Abs. 4 ; FGG § 25 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 284
FamRZ 1999, 1303
Vorinstanzen:
Nürnberg-Fürth - 13 T 755/98 ,
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 654/92

Berufung der Betreuungsbehörde zum Betreuer und Bestellung eines weiteren selbstständigen Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 43/98

DRsp Nr. 1998/16272

Berufung der Betreuungsbehörde zum Betreuer und Bestellung eines weiteren selbstständigen Betreuers

»1. Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.2. Wird die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt, muß in der landgerichtlichen Entscheidung nachvollziehbar dargelegt werden, daß keine natürliche Person und kein Betreuungsverein als Betreuer gefunden werden konnte.«

Normenkette:

BGB § 181, § 1795 Abs. 1, 2 ; BGB § 1899, § 1900 Abs. 4 ; FGG § 25 ;

Gründe:

I. Am 19.1.1998 bestimmte das Amtsgericht als weitere Betreuerin für den Betroffenen die Betreuungsstelle des Landratsamts mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Vertretung beim Abschluß einer Pflegevereinbarung mit den Eltern und dem Bruder des Betroffenen und übertrug insoweit die Postkontrolle auf die weitere Betreuerin.

Die Aufgabenkreise des Vaters des Betroffenen als bisherigem alleinigen Betreuer wurden im gleichen Umfang eingeschränkt.