BGH - Beschluß vom 01.07.1994
BLw 113/93
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; LwAnpG § 44, § 51a Abs. 2 ; LwAnpG § 51 Abs. 2 ; LwVG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 51a Abs. 2 Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR LwVG § 24 Abs. 1 Zulassung 5
ErbPrax 1995, 277
FamRZ 1994, 1316
MDR 1995, 409
VIZ 1994, 543
WM 1994, 1767
ZEV 1994, 307

Beschränkung der Rechtsbeschwerde zu Gunsten einzelner Beteiligter; Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder einer LPG

BGH, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen BLw 113/93

DRsp Nr. 1994/2992

Beschränkung der Rechtsbeschwerde zu Gunsten einzelner Beteiligter; Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder einer LPG

»1. Auch bei gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen (hier: nach dem LwAnpG) kann die Rechtsbeschwerde beschränkt nur zugunsten einzelner Beteiligter zugelassen werden. Eine entsprechende Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn diese insoweit klar und eindeutig sind. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 51a Abs. 2 LwAnpG die Ansprüche der vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitglieder sowie deren Erben auf eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG beschränkt.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; LwAnpG § 44, § 51a Abs. 2 ; LwAnpG § 51 Abs. 2 ; LwVG § 24 Abs. 1 ;

I. Der Vater der Antragstellerin brachte 1970 seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die LPG Typ III "L." N. ein. Die Antragsgegnerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Nach dem Übernahmeprotokoll vom 30. Oktober 1970 waren insgesamt 16.800 Mark (3.000 Mark Inventarbeitrag und 13.800 Mark Investbeitrag) zu erbringen, was unstreitig geschehen ist.